Rechtssatz RS0048310
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048310
Geschäftszahl
2Ob362/74; 7Ob765/82
Entscheidungsdatum
16.12.1982
Rechtssatz
Während sich der Anfechtungsgrund des "Irrtums" im Sinne des § 164 a Abs 1 ABGB nur darauf bezieht, daß sich der Anerkennende darüber geirrt hat, der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben, ist die Anfechtung wegen "ungerechter und gegründeter Furcht" und wegen "List" schlechthin, nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 870 ABGB zulässig.Während sich der Anfechtungsgrund des "Irrtums" im Sinne des Paragraph 164, a Absatz eins, ABGB nur darauf bezieht, daß sich der Anerkennende darüber geirrt hat, der Mutter innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt zu haben, ist die Anfechtung wegen "ungerechter und gegründeter Furcht" und wegen "List" schlechthin, nämlich bei Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 870, ABGB zulässig.
Entscheidungstexte
- 2 Ob 362/74
Entscheidungstext OGH 13.02.1975 2 Ob 362/74
Veröff: SZ 48/14 = EvBl 1975/252 S 573 = JBl 1976,88
- 7 Ob 765/82
Entscheidungstext OGH 16.12.1982 7 Ob 765/82
Beisatz: Diese Ansicht ergibt sich daraus, weil das Gesetz anders als beim Irrtum im Fall der listigen Irreführung nicht zwischen Geschäftsirrtum und Motivirrtum unterscheidet. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048310
Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0020OB00362_7400000_001