Rechtssatz RS0048318
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048318
Geschäftszahl
6Ob524/76; 3Ob611/76; 1Ob687/76; 6Ob754/79
Entscheidungsdatum
19.12.1979
Rechtssatz
Bestehen trotz Ausschluß der namhaft gemachten Mitkonkubenten auf Grund des Tragzeitgutachtens nicht unerhebliche Bedenken gegen die Vaterschaft des Beklagten und kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß es dem Beklagten ungeachtet der Tatsache, daß das Kind noch nicht drei Jahre alt ist, durch ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten im Zusammenhang mit den vorliegenden Beweisergebnissen gelingen könnte, den Beweis der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft zu erbringen, so hat das Berufungsgericht von Amts wegen ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten einzuholen, zumal Art V Z 5 UeKindG ausdrücklich verlangt, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden.Bestehen trotz Ausschluß der namhaft gemachten Mitkonkubenten auf Grund des Tragzeitgutachtens nicht unerhebliche Bedenken gegen die Vaterschaft des Beklagten und kann somit nicht ausgeschlossen werden, daß es dem Beklagten ungeachtet der Tatsache, daß das Kind noch nicht drei Jahre alt ist, durch ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten im Zusammenhang mit den vorliegenden Beweisergebnissen gelingen könnte, den Beweis der Unwahrscheinlichkeit seiner Vaterschaft zu erbringen, so hat das Berufungsgericht von Amts wegen ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten einzuholen, zumal Artikel römisch fünf, Ziffer 5, UeKindG ausdrücklich verlangt, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 524/76
Entscheidungstext OGH 04.03.1976 6 Ob 524/76
Veröff: SZ 49/34 = EvBl 1976/281 S 656
- 3 Ob 611/76
Entscheidungstext OGH 24.09.1976 3 Ob 611/76
nur: Hat das Berufungsgericht von Amts wegen ein erbbiologisch - anthropologisches Gutachten einzuholen, zumal Art V Z 5 UeKindG ausdrücklich verlangt, daß alle für die Entscheidung wichtigen Tatumstände vollständig aufgeklärt werden. (T1)
- 1 Ob 687/76
Entscheidungstext OGH 06.10.1976 1 Ob 687/76
Vgl; Beisatz: Die Einholung eines anthropologisch - erbbiologischen Gutachtens kann aber unterbleiben, wenn die Mitkonkubenten von der Vaterschaft zum Kind blutmäßig ausgeschlossen sind, wogegen die Vaterschaft des Beklagten mit 99,3 Prozent "in sehr hohem Grade" wahrscheinlich ist. (T2)
- 6 Ob 754/79
Entscheidungstext OGH 19.12.1979 6 Ob 754/79
Auch; Veröff: EFSlg 33585
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048318
Dokumentnummer
JJR_19760304_OGH0002_0060OB00524_7600000_003