Rechtssatz RS0048340
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048340
Entscheidungsdatum
24.11.1976
Rechtssatz
War Voraussetzung für die strafgerichtliche Verurteilung der Mutter des klagenden Kindes wegen falscher Beweisaussage vor Gericht, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann als mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt, die Feststellung, der Beklagte sei mit absoluter Sicherheit als Erzeuger des klagenden Kindes auszuschließen, verstößt die zivilgerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kind im Vaterschaftsprozeß gegen § 268 ZPO.War Voraussetzung für die strafgerichtliche Verurteilung der Mutter des klagenden Kindes wegen falscher Beweisaussage vor Gericht, sie habe in der gesetzlichen Empfängniszeit mit keinem anderen Mann als mit dem Beklagten Geschlechtsverkehr gehabt, die Feststellung, der Beklagte sei mit absoluter Sicherheit als Erzeuger des klagenden Kindes auszuschließen, verstößt die zivilgerichtliche Feststellung der Vaterschaft des Beklagten zum klagenden Kind im Vaterschaftsprozeß gegen Paragraph 268, ZPO.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1976:RS0048340
Dokumentnummer
JJR_19761124_OGH0002_0010OB00755_7600000_002