Rechtssatz RS0048359
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048359
Entscheidungsdatum
27.05.1971
Rechtssatz
Bei dem Anspruch nach § 167 ABGB handelt es sich um einen Schadenersatz, sondern um einen familienrechtlichen Anspruch. - Der Anspruch der Mutter ist erloschen, wenn ein Dritter - hier ihr Vater - die Kosten der Entbindung in der Absicht bezahlt, die Schuld des außerehelichen Vaters zu erfüllen oder sie selbst gegen außerehelichen Vater auf Grund der Bestimmung des § 1042 ABGB geltend zu machen (vgl dazu SZ 18/31).Bei dem Anspruch nach Paragraph 167, ABGB handelt es sich um einen Schadenersatz, sondern um einen familienrechtlichen Anspruch. - Der Anspruch der Mutter ist erloschen, wenn ein Dritter - hier ihr Vater - die Kosten der Entbindung in der Absicht bezahlt, die Schuld des außerehelichen Vaters zu erfüllen oder sie selbst gegen außerehelichen Vater auf Grund der Bestimmung des Paragraph 1042, ABGB geltend zu machen vergleiche dazu SZ 18/31).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0048359
Dokumentnummer
JJR_19710527_OGH0002_0010OB00110_7100000_001