Rechtssatz RS0048371
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048371
Geschäftszahl
7Ob746/82; 7Ob678/88
Entscheidungsdatum
20.10.1988
Rechtssatz
Bei der Dauer des Besuchsrechtes muß auch dessen Zweck, nämlich die Festigung einer Bindung zwischen dem Vater und den Kindern im Auge behalten werden. Eine solche Festigung wird aber umso eher zu erwarten sein, wenn der Kontakt nicht nur in Ausnahmesituationen, sondern auch in einem normalen häuslichen Milieu stattfindet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 746/82
Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 746/82
- 7 Ob 678/88
Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 678/88
Ähnlich; nur: Zweck, nämlich die Festigung einer Bindung zwischen dem Vater und den Kindern. (T1) Beisatz: Zweck des Besuchsrechtes ist, eine Entfremdung zu verhindern bzw eine bereits eingetretene Entfremdung abzubauen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048371
Dokumentnummer
JJR_19821014_OGH0002_0070OB00746_8200000_001