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Rechtssatz RS0048371×

Rechtssatz RS0048371

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048371

Geschäftszahl

7Ob746/82; 7Ob678/88

Entscheidungsdatum

20.10.1988

Rechtssatz

Bei der Dauer des Besuchsrechtes muß auch dessen Zweck, nämlich die Festigung einer Bindung zwischen dem Vater und den Kindern im Auge behalten werden. Eine solche Festigung wird aber umso eher zu erwarten sein, wenn der Kontakt nicht nur in Ausnahmesituationen, sondern auch in einem normalen häuslichen Milieu stattfindet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 746/82
    Entscheidungstext OGH 14.10.1982 7 Ob 746/82
  • 7 Ob 678/88
    Entscheidungstext OGH 20.10.1988 7 Ob 678/88
    Ähnlich; nur: Zweck, nämlich die Festigung einer Bindung zwischen dem Vater und den Kindern. (T1) Beisatz: Zweck des Besuchsrechtes ist, eine Entfremdung zu verhindern bzw eine bereits eingetretene Entfremdung abzubauen. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1982:RS0048371

Dokumentnummer

JJR_19821014_OGH0002_0070OB00746_8200000_001