Rechtssatz RS0048381
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048381
Geschäftszahl
7Ob505/79; 7Ob638/82
Entscheidungsdatum
01.07.1982
Rechtssatz
Der Beweiswert eines Reinerbigkeitsausschlusses ist etwas geringer als der eines Mischerbigkeitsausschlusses und macht die Vaterschaft nicht "offenbar unmöglich" sondern nur "äußerst unwahrscheinlich". Der Sicherheitsgrad bei zwei Reinerbigkeitsausschlüssen überschreitet jedoch die Drei - Sigma - Grenze und macht ein Zweitgutachten grundsätzlich überflüssig (hier: MN und Rhesusteilfaktoren E/e).
Entscheidungstexte
- 7 Ob 505/79
Entscheidungstext OGH 15.03.1979 7 Ob 505/79
Veröff: RZ 1980/48 S 203 = ÖA 1981,82
- 7 Ob 638/82
Entscheidungstext OGH 01.07.1982 7 Ob 638/82
nur: Der Sicherheitsgrad bei zwei Reinerbigkeitsausschlüssen überschreitet jedoch die Drei - Sigma - Grenze und macht ein Zweitgutachten grundsätzlich überflüssig. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048381
Dokumentnummer
JJR_19790315_OGH0002_0070OB00505_7900000_001