Rechtssatz RS0048425
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048425
Geschäftszahl
6Ob699/77 (6Ob700/77)
Entscheidungsdatum
17.11.1977
Rechtssatz
Die Beiwohnung ist kein Rechtsgeschäft, allfällige Willensmängel können daher nicht entscheidend sein, sodaß einer behaupteten arglistigen Täuschung des Beklagten durch die Mutter keine Bedeutung zukommt (angebliche Sterilität; Antibabypilleneinnahme) und allfällige unrichtige Angaben über ihre Empfängnisfähigkeit die aus der Bestimmung des § 163 ABGB dem Kinde gegenüber seinem Erzeuger erwachsenen Rechte nicht beeinflussen können.Die Beiwohnung ist kein Rechtsgeschäft, allfällige Willensmängel können daher nicht entscheidend sein, sodaß einer behaupteten arglistigen Täuschung des Beklagten durch die Mutter keine Bedeutung zukommt (angebliche Sterilität; Antibabypilleneinnahme) und allfällige unrichtige Angaben über ihre Empfängnisfähigkeit die aus der Bestimmung des Paragraph 163, ABGB dem Kinde gegenüber seinem Erzeuger erwachsenen Rechte nicht beeinflussen können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1977:RS0048425
Dokumentnummer
JJR_19771117_OGH0002_0060OB00699_7700000_001