Rechtssatz RS0048482
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048482
Geschäftszahl
2Ob33/51; 5Ob163/68
Entscheidungsdatum
26.06.1968
Rechtssatz
Die Vermutung der ehelichen Geburt (§ 138 ABGB) ist nicht schon dadurch widerlegt, daß der letzte Geschlechtsverkehr der Ehegattin dreihundertfünf Tage vor der Geburt stattfand, vielmehr muß auch der Reifegrad des Kindes erhoben werden.Die Vermutung der ehelichen Geburt (Paragraph 138, ABGB) ist nicht schon dadurch widerlegt, daß der letzte Geschlechtsverkehr der Ehegattin dreihundertfünf Tage vor der Geburt stattfand, vielmehr muß auch der Reifegrad des Kindes erhoben werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1951:RS0048482
Dokumentnummer
JJR_19510118_OGH0002_0020OB00033_5100000_001