Rechtssatz RS0048525
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048525
Entscheidungsdatum
11.06.1975
Norm
ABGB §163 K
UeKindG allg
Rechtssatz
Die neue Rechtslage stellt hinsichtlich der dem Beklagten zur Widerlegung oder Entkräftung der gegen ihn sprechenden Vermutung seiner Vaterschaft offenstehenden Beweisführung eine Erleichterung dar, die im Einklang mit dem derzeitigen Stand der Naturwissenschaften und in Erwartung deren weiteren Entwicklung den Zweck hat, die Feststellung eines unrichtigen Mannes als Vater in den meisten Fällen zu verhindern (so schon 5 Ob 30/73 und 1 Ob 5/73).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048525
Dokumentnummer
JJR_19750611_OGH0002_0010OB00063_7500000_001