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Rechtssatz RS0048546×

Rechtssatz RS0048546

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048546

Geschäftszahl

6Ob124/75; 7Ob576/80 (7Ob577/80); 1Ob673/80; 8Ob546/80; 1Ob788/80; 6Ob639/84

Entscheidungsdatum

30.08.1984

Rechtssatz

Bei der Übertragung des Sorgerechtes für ein uneheliches Kind ist von der Reihenfolge des Paragraph 170, ABGB nur abzugehen, wenn dies das Wohl des Kindes erheischt. Nach den Umständen des Einzelfalles ist dabei zu untersuchen, ob ein Wechsel des Pflegeplatzes dem Wohlergehen des Kindes in einem solchen Maße abträglich wäre, daß ein Beharren des nach der gesetzlichen Reihenfolge Berechtigten auf der Ausübung des Sorgerechtes mißbräuchlich wäre.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 124/75
    Entscheidungstext OGH 06.11.1975 6 Ob 124/75
  • 7 Ob 576/80
    Entscheidungstext OGH 24.04.1980 7 Ob 576/80
    Auch; Beisatz: Eine gewisse vorübergehende Belastung des Kindes durch den geforderten Wechsel des Pflegeplatzes steht dem nicht entgegen, vielmehr müßte ein eindeutig über das übliche Maß hinausgehender schwerer Schaden konkret zu befürchten sein. (T1) Veröff: EFSlg 35984
  • 1 Ob 673/80
    Entscheidungstext OGH 27.08.1980 1 Ob 673/80
    Veröff: EFSlg 35980 = EFSlg 35984
  • 8 Ob 546/80
    Entscheidungstext OGH 02.10.1980 8 Ob 546/80
    Auch; Beis wie T1; Veröff: EFSlg 35980 = EFSlg 35984
  • 1 Ob 788/80
    Entscheidungstext OGH 14.01.1981 1 Ob 788/80
    nur: Nach dem Umständen des Einzelfalles ist dabei zu untersuchen, ob ein Wechsel des Pflegeplatzes dem Wohlergehen des Kindes in einem solchen Maße abträglich wäre, daß ein Beharren des nach der gesetzlichen Reihenfolge Berechtigten auf der Ausübung des Sorgerechtes mißbräuchlich wäre. (T2) Beis wie T1
  • 6 Ob 639/84
    Entscheidungstext OGH 30.08.1984 6 Ob 639/84
    Auch; Beis wie T1; Beisatz: Das Gesetz nimmt zugunsten der unehelichen Mutter sowohl die Möglichkeit, daß die Erziehung bei einer dritten Person besser sein könnte als die an sich ordnungsgemäße Erziehung bei der Mutter, als auch gewisse Nachteile eines erforderlichen Erziehungswechsels in Kauf. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048546

Dokumentnummer

JJR_19751106_OGH0002_0060OB00124_7500000_001