Rechtssatz RS0048565
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048565
Geschäftszahl
4Ob520/73; 1Ob603/78; 3Ob605/78; 1Ob633/80; 7Ob634/89
Entscheidungsdatum
20.07.1989
Rechtssatz
Ob auf Grund der Blutuntersuchung die Vaterschaft mit einem bestimmten Grad wahrscheinlich ist und ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. Rechtsfrage ist nur, ob eine konkret festgestellte Möglichkeit der Vaterschaft so gering ist, daß die Vermutung des § 163 ABGB widerlegt ist, und welchen wissenschaftlichen Wert verschiedene, bei Abstammungsgutachten verwendete Methoden allgemein haben.Ob auf Grund der Blutuntersuchung die Vaterschaft mit einem bestimmten Grad wahrscheinlich ist und ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. Rechtsfrage ist nur, ob eine konkret festgestellte Möglichkeit der Vaterschaft so gering ist, daß die Vermutung des Paragraph 163, ABGB widerlegt ist, und welchen wissenschaftlichen Wert verschiedene, bei Abstammungsgutachten verwendete Methoden allgemein haben.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 520/73
Entscheidungstext OGH 10.04.1973 4 Ob 520/73
- 1 Ob 603/78
Entscheidungstext OGH 26.04.1978 1 Ob 603/78
Vgl auch; nur: Ob auf Grund der Blutuntersuchung die Vaterschaft mit einem bestimmten Grad wahrscheinlich ist und ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. (T1)
- 3 Ob 605/78
Entscheidungstext OGH 31.01.1979 3 Ob 605/78
Auch; nur: ob das Sachverständigengutachten hinlänglich verläßlich ist, ist eine Beweisfrage, weil es sich dabei um naturwissenschaftliche und nicht um rechtliche Probleme handelt. (T2) Veröff: ÖA 1983,49
- 1 Ob 633/80
Entscheidungstext OGH 17.12.1980 1 Ob 633/80
nur T1; nur: Rechtsfrage ist nur, ob eine konkret festgestellte Möglichkeit der Vaterschaft so gering ist, daß die Vermutung des § 163 ABGB widerlegt ist, und welchen wissenschaftlichen Wert verschiedene, bei Abstammungsgutachten verwendete Methoden allgemein haben. (T3)
- 7 Ob 634/89
Entscheidungstext OGH 20.07.1989 7 Ob 634/89
nur T2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048565
Dokumentnummer
JJR_19730410_OGH0002_0040OB00520_7300000_002