Rechtssatz RS0048570
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048570
Entscheidungsdatum
03.03.1948
Norm
ABGB §163 C
BGB §1717
4.DVEheG §12
4.DVEheG §18
Rechtssatz
1./ § 12 der 4.DVEheG findet auch im Verhältnis zu Deutschland Anwendung.1./ Paragraph 12, der 4.DVEheG findet auch im Verhältnis zu Deutschland Anwendung.
2./ Aus der Vorbehaltsklausel des § 18 der 4.DVEheG können Bedenken gegen die Anwendung des deutschen Rechts (§ 1717 BGB) nicht abgeleitet werden. Die Zulassung der Einrede des Mehrverkehrs ist nicht zum Nachteil eines ausländischen Kindes und ist zum Vorteil des als Vater belangten Inländers.2./ Aus der Vorbehaltsklausel des Paragraph 18, der 4.DVEheG können Bedenken gegen die Anwendung des deutschen Rechts (Paragraph 1717, BGB) nicht abgeleitet werden. Die Zulassung der Einrede des Mehrverkehrs ist nicht zum Nachteil eines ausländischen Kindes und ist zum Vorteil des als Vater belangten Inländers.
3./ Daß neben der Klage des § 1717 BGB auch noch eine besondere Klage auf Feststellung des blutmäßigen Vaters stattfindet, ist als nationalsozialistisches Gedankengut für das österreichische Recht abzulehnen.3./ Daß neben der Klage des Paragraph 1717, BGB auch noch eine besondere Klage auf Feststellung des blutmäßigen Vaters stattfindet, ist als nationalsozialistisches Gedankengut für das österreichische Recht abzulehnen.
Schlagworte
SW: Nationalsozialismus
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0048570
Dokumentnummer
JJR_19480303_OGH0002_0010OB00066_4800000_001