Rechtssatz RS0048571
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048571
Entscheidungsdatum
31.05.1988
Rechtssatz
Wird der unehelichen Mutter Pflege und Erziehung des Kindes entzogen, so ist neu unter Bedachtnahme auf § 254 ABGB zu prüfen, ob bzw welche Konsequenzen dies für sie in ihrer Stellung als gerichtlich bestellte Vormünderin hat.Wird der unehelichen Mutter Pflege und Erziehung des Kindes entzogen, so ist neu unter Bedachtnahme auf Paragraph 254, ABGB zu prüfen, ob bzw welche Konsequenzen dies für sie in ihrer Stellung als gerichtlich bestellte Vormünderin hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0048571
Dokumentnummer
JJR_19880531_OGH0002_0050OB00551_8800000_001