Rechtssatz RS0048575
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048575
Geschäftszahl
1Ob315/53; 2Ob223/53; 2Nd32/58
Entscheidungsdatum
26.03.1958
Rechtssatz
Die zu einer Zeit, als Österreich ein Teil des Deutschen Reiches war, abschlossene und nach § 104 JN zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung, nach der der dem Altreich zugehörende vermutliche Vater eines von einer Österreicherin geborenen außerehelichen Kindes sich der Zuständigkeit eines österreichischen Bezirksgerichtes unterwarf, behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Klage erst nach Auflösung des einheitlichen Staatsverbandes eingebracht wurde.Die zu einer Zeit, als Österreich ein Teil des Deutschen Reiches war, abschlossene und nach Paragraph 104, JN zu beurteilende Gerichtsstandsvereinbarung, nach der der dem Altreich zugehörende vermutliche Vater eines von einer Österreicherin geborenen außerehelichen Kindes sich der Zuständigkeit eines österreichischen Bezirksgerichtes unterwarf, behält auch dann ihre Gültigkeit, wenn die Klage erst nach Auflösung des einheitlichen Staatsverbandes eingebracht wurde.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 315/53
Entscheidungstext OGH 29.04.1953 1 Ob 315/53
Veröff: SZ 26/112
- 2 Ob 223/53
Entscheidungstext OGH 17.06.1953 2 Ob 223/53
- 2 Nd 32/58
Entscheidungstext OGH 26.03.1958 2 Nd 32/58
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1953:RS0048575
Dokumentnummer
JJR_19530429_OGH0002_0010OB00315_5300000_001