Rechtssatz RS0048591
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048591
Entscheidungsdatum
10.12.1970
Rechtssatz
Das außereheliche Kind kann in Ausnahmsfällen die "Versorgung" durch einen einmaligen Geldbetrag verlangen, wenn es nachzuweisen vermag, daß hiezu Anlaß und Bedürfnis eingetragen ist (etwa die angestrebte Vollendung des Studiums bei Wegfall der weiteren Unterhaltsleistungen durch den Wahlvater).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048591
Dokumentnummer
JJR_19701210_OGH0002_0010OB00268_7000000_003