Rechtssatz RS0048600
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048600
Entscheidungsdatum
13.02.1975
Rechtssatz
Macht die uneheliche Kindesmutter nicht eigene, sondern nur die berechtigten Interessen ihres Kindes an der Unterbindung eines persönlichen Verkehres des Kindes mit dem Rekurswerber (hier Großelternteil) geltend, so besteht keine Veranlassung zur Bestellung eines besonderen Kurators im Sinne des § 271 ABGB.Macht die uneheliche Kindesmutter nicht eigene, sondern nur die berechtigten Interessen ihres Kindes an der Unterbindung eines persönlichen Verkehres des Kindes mit dem Rekurswerber (hier Großelternteil) geltend, so besteht keine Veranlassung zur Bestellung eines besonderen Kurators im Sinne des Paragraph 271, ABGB.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1975:RS0048600
Dokumentnummer
JJR_19750213_OGH0002_0070OB00027_7500000_004