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Rechtssatz RS0048603×

Rechtssatz RS0048603

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048603

Geschäftszahl

7Ob245/73; 1Ob631/76; 6Ob692/77; 3Ob581/78

Entscheidungsdatum

09.05.1978

Rechtssatz

Wächst das erst vier Jahre alte uneheliche Kind bei seiner unehelichen Mutter und deren Ehemann, der ihm den Namen gegeben hat, auf, hält das Kind den Ehemann seiner Mutter für seinen wirklichen Vater und ist die baldige Adoption durch den Ehemann der Mutter beabsichtigt, so gefährdet die Einräumung eines Besuchsrechtes an den unehelichen Vater, der bisher keine Kontakte zum Kind hatte, dessen Wohl. Diese Gefährdung festzustellen bedarf in diesem Falle keiner Einholung eines kinderpsychologischen Sachverständigengutachtens.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 245/73
    Entscheidungstext OGH 24.01.1974 7 Ob 245/73
    Veröff: ÖA 1975,14 = EFSlg 22415
  • 1 Ob 631/76
    Entscheidungstext OGH 30.06.1976 1 Ob 631/76
    Beisatz: Hier: Wurde jedoch die Einholung eines kinderpsychologischen Gutachtens für erforderlich erachtet, weil der Kindesvater bis zur Verweisung durch die Mutter regen persönlichen Kontakt mit seinem Kind gepflogen und der Ehemann der Mutter dem Kind noch nicht den Namen gegeben hat. (T1)
  • 6 Ob 692/77
    Entscheidungstext OGH 11.08.1977 6 Ob 692/77
    Vgl aber; Beisatz: Außerehelicher Kindesvater hatte bis vor einem Jahr Kontakt zu seinem vierjährigen Kind. (T2)
  • 3 Ob 581/78
    Entscheidungstext OGH 09.05.1978 3 Ob 581/78
    nur: Wächst das erst vier Jahre alte uneheliche Kind bei seiner unehelichen Mutter und deren Ehemann, der ihm den Namen gegeben hat, auf, hält das Kind den Ehemann seiner Mutter für seinen wirklichen Vater und ist die baldige Adoption durch den Ehemann der Mutter beabsichtigt, so gefährdet die Einräumung eines Besuchsrechtes an den unehelichen Vater, der bisher keine Kontakte zum Kind hatte, dessen Wohl. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1974:RS0048603

Dokumentnummer

JJR_19740124_OGH0002_0070OB00245_7300000_001