Rechtssatz RS0048622
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048622
Geschäftszahl
3Ob387/38; 1Ob507/91
Entscheidungsdatum
13.02.1991
Rechtssatz
Der natürliche Vater ist nur dann wieder zum Unterhalt seines außerehelichen Kindes verpflichtet, wenn der Wahlvater unvermögend geworden ist, den Unterhalt zu leisten.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 387/38
Entscheidungstext OGH 18.05.1938 3 Ob 387/38
Veröff: DREvBl 1938/233
- 1 Ob 507/91
Entscheidungstext OGH 13.02.1991 1 Ob 507/91
nur: Der natürliche Vater ist nur dann wieder zum Unterhalt seines Kindes verpflichtet, wenn der Wahlvater unvermögend geworden ist, den Unterhalt zu leisten. (T1) Beisatz: Das trifft aber nicht schon dann zu, wenn der an sich erwerbsfähige Wahlvater seiner Unterhaltspflicht bloß tatsächlich nicht nachkommt, weil er etwa unbekannten Aufenthaltes ist, oder wenn nur die zwangsweise Hereinbringung des geschuldeten Unterhalts unmöglich gemacht oder verzögert wird oder sonst auf Schwierigkeiten stößt. (T2) Veröff: RZ 1991/70 S 229
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1938:RS0048622
Dokumentnummer
JJR_19380518_OGH0002_0030OB00387_3800000_001