Rechtssatz RS0048661
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048661
Geschäftszahl
1Ob33/71; 8Ob312/71; 1Ob6/72; 7Ob133/72; 1Ob184/73; 1Ob63/75; 1Ob711/76; 1Ob569/82; 3Ob668/82
Entscheidungsdatum
27.10.1982
Rechtssatz
Die Vermutung der Vaterschaft kann nur durch den Beweis der Unmöglichkeit der Zeugung oder durch den Beweis widerlegt werden, dass die Zeugung des klagenden Kindes durch den Beklagten in so hohem Grade unwahrscheinlich ist, dass die Annahme ihrer Möglichkeit dem Stande der menschlichen Erfahrungen und Erkenntnisse widerspräche, die Beweisergebnisse also nur eine so geringe Komponente entgegenstehender Möglichkeiten offenlassen, dass diese füglich vernachlässigt werden kann. Eine Zeugungswahrscheinlichkeit von 0,4 oder 0,5 Prozent reicht zur Widerlegung der Vaterschaftsvermutung noch nicht hin, jedoch eine solche von nur mehr 0,27 Prozent.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 33/71
Entscheidungstext OGH 11.02.1971 1 Ob 33/71
- 8 Ob 312/71
Entscheidungstext OGH 23.11.1971 8 Ob 312/71
nur: Die Vermutung der Vaterschaft kann nur durch den Beweis der Unmöglichkeit der Zeugung oder durch den Beweis widerlegt werden, dass die Zeugung des klagenden Kindes durch den Beklagten in so hohem Grade unwahrscheinlich ist, dass die Annahme ihrer Möglichkeit dem Stande der menschlichen Erfahrungen und Erkenntnisse widerspräche, die Beweisergebnisse also nur eine so geringe Komponente entgegenstehender Möglichkeiten offenlassen, dass diese füglich vernachlässigt werden kann. (T1)
- 1 Ob 6/72
Entscheidungstext OGH 19.01.1972 1 Ob 6/72
- 7 Ob 133/72
Entscheidungstext OGH 31.05.1972 7 Ob 133/72
- 1 Ob 184/73
Entscheidungstext OGH 17.10.1973 1 Ob 184/73
- 1 Ob 63/75
Entscheidungstext OGH 11.06.1975 1 Ob 63/75
Vgl aber; Beisatz: Klagsabweisung bei 0,4 Prozent Zeugungswahrscheinlichkeit (Beurteilung nach § 163 ABGB idF UeKindG). (T2) Veröff: JBl 1976,44
- 1 Ob 711/76
Entscheidungstext OGH 06.10.1976 1 Ob 711/76
- 1 Ob 569/82
Entscheidungstext OGH 21.04.1982 1 Ob 569/82
nur T1
- 3 Ob 668/82
Entscheidungstext OGH 27.10.1982 3 Ob 668/82
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0048661
Zuletzt aktualisiert am
14.07.2023
Dokumentnummer
JJR_19710211_OGH0002_0010OB00033_7100000_001