Rechtssatz RS0048673
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048673
Geschäftszahl
7Ob637/78; 5Ob587/79; 4Ob519/80; 5Ob776/80; 1Ob601/95
Entscheidungsdatum
04.06.1996
Rechtssatz
Ein das Wohl des Kindes gefährdendes Verhalten eines Elternteiles liegt schon dann vor, wenn er auf den ihm nach § 177 Abs 2 ABGB nF zuerkannten elterlichen Rechten und Pflichten in einer die Interessen des Kindes beeinträchtigenden Weise besteht.Ein das Wohl des Kindes gefährdendes Verhalten eines Elternteiles liegt schon dann vor, wenn er auf den ihm nach Paragraph 177, Absatz 2, ABGB nF zuerkannten elterlichen Rechten und Pflichten in einer die Interessen des Kindes beeinträchtigenden Weise besteht.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 637/78
Entscheidungstext OGH 07.09.1978 7 Ob 637/78
Veröff: EvBl 1979/42 S 128
- 5 Ob 587/79
Entscheidungstext OGH 03.04.1979 5 Ob 587/79
Veröff: EFSlg 33603
- 4 Ob 519/80
Entscheidungstext OGH 29.04.1980 4 Ob 519/80
Anm: Veröff: EFSlg 35995
- 5 Ob 776/80
Entscheidungstext OGH 16.12.1980 5 Ob 776/80
Veröff: EFSlg 35995
- 1 Ob 601/95
Entscheidungstext OGH 04.06.1996 1 Ob 601/95
Beisatz: Das muß wohl insbesondere dann gelten, wenn dieses Beharren bereits zu eine Therapie erfordernden psychosomatischen Beschwerden der Kinder geführt hat. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0048673
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19780907_OGH0002_0070OB00637_7800000_001