Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0048674×

Rechtssatz RS0048674

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048674

Geschäftszahl

6Ob602/90

Entscheidungsdatum

28.06.1990

Rechtssatz

Nach Paragraph 176, Absatz eins, letzter Satz ABGB hat das Gericht nur einzuschreiten, wenn eine gesetzlich erforderliche Einwilligung oder Zustimmung eines Elternteiles verweigert wird. Es werden durch diese Bestimmung nur die Fälle der Nichteinigung der Eltern erfaßt, also jene, in denen eine wichtige Angelegenheit des Kindes, etwa eine solche des Paragraph 154, Absatz 2, oder Absatz 3, ABGB, zwischen den Eltern strittig ist, nicht aber solche, in welchen die Einwilligung eines Elternteiles nur fehlt. Diese Bestimmung bietet keine Grundlage für eine Willenssupplierung eines Elternteiles schlechthin.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 602/90
    Entscheidungstext OGH 28.06.1990 6 Ob 602/90

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048674

Dokumentnummer

JJR_19900628_OGH0002_0060OB00602_9000000_001