Rechtssatz RS0048729
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048729
Geschäftszahl
6Ob263/72; 7Ob573/80
Entscheidungsdatum
29.05.1980
Rechtssatz
Nicht nur sittliche, sondern auch andere, also etwa wirtschaftlich gerechtfertigte Gründe können geeignet sein, die Weigerung des Zustimmungsberechtigten zu rechtfertigen. Es sollte eine Rechtfertigung nach den allgemein und objektiv geltenden Grundsätzen vorliegen. Das Bekenntnis eines Elternteils zur menschlichen Verbundenheit mit dem Kind ist im Regelfall sittlich einwandfrei und daher schutzwürdig. Macht sich ein Elternteil besonders grober Verletzung elterlicher Pflichten schuldig, dann ändert dies allerdings die sittliche Grundlage der verweigerten Zustimmung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048729
Dokumentnummer
JJR_19730111_OGH0002_0060OB00263_7200000_001