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Rechtssatz RS0048729×

Rechtssatz RS0048729

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048729

Geschäftszahl

6Ob263/72; 7Ob573/80

Entscheidungsdatum

29.05.1980

Rechtssatz

Nicht nur sittliche, sondern auch andere, also etwa wirtschaftlich gerechtfertigte Gründe können geeignet sein, die Weigerung des Zustimmungsberechtigten zu rechtfertigen. Es sollte eine Rechtfertigung nach den allgemein und objektiv geltenden Grundsätzen vorliegen. Das Bekenntnis eines Elternteils zur menschlichen Verbundenheit mit dem Kind ist im Regelfall sittlich einwandfrei und daher schutzwürdig. Macht sich ein Elternteil besonders grober Verletzung elterlicher Pflichten schuldig, dann ändert dies allerdings die sittliche Grundlage der verweigerten Zustimmung.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 263/72
    Entscheidungstext OGH 11.01.1973 6 Ob 263/72
    Veröff: NZ 1974,57
  • 7 Ob 573/80
    Entscheidungstext OGH 29.05.1980 7 Ob 573/80
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1973:RS0048729

Dokumentnummer

JJR_19730111_OGH0002_0060OB00263_7200000_001