Rechtssatz RS0048761
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048761
Entscheidungsdatum
10.04.1969
Rechtssatz
Die Unterlassung der Einleitung eines aussichtsreichen Schadenersatzprozesses namens des Kindes, ebenso wie die Unterlassung der Geltendmachung sonstiger Rechte des Kindes erfüllt den Tatbestand des § 178 ABGB (Wentzel, Plessl in Klang 2.Auflage I/2,243).Die Unterlassung der Einleitung eines aussichtsreichen Schadenersatzprozesses namens des Kindes, ebenso wie die Unterlassung der Geltendmachung sonstiger Rechte des Kindes erfüllt den Tatbestand des Paragraph 178, ABGB (Wentzel, Plessl in Klang 2.Auflage I/2,243).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0048761
Dokumentnummer
JJR_19690410_OGH0002_0010OB00069_6900000_001