Rechtssatz RS0048792
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048792
Entscheidungsdatum
20.10.1971
Rechtssatz
Ein Verlust der väterlichen Gewalt im Sinne des § 177 ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater seine Unterhaltspflicht und die Erziehung des Kindes gänzlich vernachlässigt, also bei schuldhafter Nichterfüllung dieser Pflichten (GlUNF 2962), nicht aber schon dann, wenn die Großeltern, bei denen sich das Kind befindet, vom Vater keinen Unterhalt begehrt haben, sondern selbst dafür aufzukommen bereit waren.Ein Verlust der väterlichen Gewalt im Sinne des Paragraph 177, ABGB kommt nur dann in Betracht, wenn der Vater seine Unterhaltspflicht und die Erziehung des Kindes gänzlich vernachlässigt, also bei schuldhafter Nichterfüllung dieser Pflichten (GlUNF 2962), nicht aber schon dann, wenn die Großeltern, bei denen sich das Kind befindet, vom Vater keinen Unterhalt begehrt haben, sondern selbst dafür aufzukommen bereit waren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1971:RS0048792
Zuletzt aktualisiert am
20.02.2024
Dokumentnummer
JJR_19711020_OGH0002_0070OB00185_7100000_001