Rechtssatz RS0048805
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048805
Entscheidungsdatum
10.06.1992
Rechtssatz
§ 177 Abs 1 und Abs 2 ABGB kann nur so verstanden werden, daß es dem Wohl des Kindes entsprechen muß, daß die Obsorge gerade jenem Elternteil zukommt, dem sie nach der Vereinbarung der Eltern zukommen soll; sie ermöglicht es aber nicht, die Obsorge beiden Elternteilen auch dann zuzuteilen, wenn sie nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben.Paragraph 177, Absatz eins und Absatz 2, ABGB kann nur so verstanden werden, daß es dem Wohl des Kindes entsprechen muß, daß die Obsorge gerade jenem Elternteil zukommt, dem sie nach der Vereinbarung der Eltern zukommen soll; sie ermöglicht es aber nicht, die Obsorge beiden Elternteilen auch dann zuzuteilen, wenn sie nicht in dauernder häuslicher Gemeinschaft leben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0048805
Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00514_9200000_001