Rechtssatz RS0048836
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048836
Entscheidungsdatum
31.03.1970
Rechtssatz
Die Bestimmung des § 184 Abs 1 Z 4 ABGB kann nur auf jene Fälle bezogen werden, in denen - zumindest vorwiegend - ein erhoffter Vorteil des Wahlkindes aus dem Erwerb des ihm durch die Adoption zukommenden Familiennamens für den Annahmevertrag bestimmend gewesen sein muß.Die Bestimmung des Paragraph 184, Absatz eins, Ziffer 4, ABGB kann nur auf jene Fälle bezogen werden, in denen - zumindest vorwiegend - ein erhoffter Vorteil des Wahlkindes aus dem Erwerb des ihm durch die Adoption zukommenden Familiennamens für den Annahmevertrag bestimmend gewesen sein muß.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048836
Dokumentnummer
JJR_19700331_OGH0002_0010OB00026_7000000_002