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Rechtssatz RS0048848

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0048848

Geschäftszahl

8Ob526/80

Entscheidungsdatum

26.06.1980

Rechtssatz

Für die Zuteilung oder Aberkennung der gesamten elterlichen Gewalt zu Gunsten bzw zu Lasten eines Elternteiles reicht der inländische Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt des Kindes zur Begründung der inländischen Gerichtsbarkeit nicht aus. Es ist weiters erforderlich, daß der Heimatstaat seine ausschließliche Zuständigkeit nicht in Anspruch nimmt. Die Feststellung des Erfordernisses der Ausschließlichkeit der (tatsächlichen) Inanspruchnahme der internationalen Zuständigkeit durch den Heimatstaat erfordert amtswegige Prüfungspflicht und Ermittlungspflicht.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 526/80
    Entscheidungstext OGH 26.06.1980 8 Ob 526/80
    Veröff: SZ 53/99

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1980:RS0048848

Dokumentnummer

JJR_19800626_OGH0002_0080OB00526_8000000_002