Rechtssatz RS0048861
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048861
Entscheidungsdatum
02.08.1979
Rechtssatz
Das Zustimmungsrecht der in § 181 Abs 1 genannten Personen ist ein höchst persönliches Recht, das auch im Falle ihrer Entmündigung nicht auf eine andere Person übergehen kann.Das Zustimmungsrecht der in Paragraph 181, Absatz eins, genannten Personen ist ein höchst persönliches Recht, das auch im Falle ihrer Entmündigung nicht auf eine andere Person übergehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1979:RS0048861
Dokumentnummer
JJR_19790802_OGH0002_0070OB00687_7900000_001