Rechtssatz RS0048866
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048866
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Rechtssatz
Ein besonders hoher Grad der Vernachlässigung eines Kindes, der die Verweigerung der Zustimmung zur Adoption nicht rechtfertigt, liegt in der Regel vor, wenn es von den leiblichen Eltern nicht in die persönliche Betreuung genommen, sondern auf unbestimmte oder längere Zeit in fremde Hände gegeben wird. Was Vernachlässigung gegenüber einem Kind bedeutet, ist dabei nach dessen Bedürfnissen zu beurteilen. Das wichtigste dieser kindlichen Bedürfnisse ist das auf höchstpersönliche Betreuung durch die Eltern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048866
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00530_8300000_003