Rechtssatz RS0048869
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048869
Entscheidungsdatum
23.03.1983
Rechtssatz
Eine Mutter, die gegenüber ihrem minderjährigen Kind schuldhaft ein so schwerwiegendes Fehlverhalten gesetzt hat, wird sich bei der Verweigerung der Zustimmung zur Adoption des Kindes regelmäßig nicht mehr auf ihr bloß aus Schwangerschaft und Geburt begründetes "Mutterrecht" berufen dürfen, um eine dem Wohl des minderjährigen Kindes dienende Annahme an Kindesstatt durch Personen zu verhindern, die dem Kind durch die für dieses existenznotwendige dauernde Betreuung tatsächlich Eltern werden wollen und dazu auch geeignet sind. Unter den genannten Umständen würde die leibliche Mutter ihr Zustimmungsrecht in sittenwidriger Weise mißbrauchen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048869
Dokumentnummer
JJR_19830323_OGH0002_0030OB00530_8300000_004