Rechtssatz RS0048912
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048912
Entscheidungsdatum
28.03.1983
Rechtssatz
Keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung liegen vor, wenn die zustimmungsberechtigte Mutter eine ihr gegenüber dem minderjährigen Kind obliegende gesetzliche Pflicht (Pflege und Erziehung im Sinne des § 146 ABGB, Unterhalt im Sinne des § 140 ABGB) schuldhaft so gröblich vernachlässigt hat, daß die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung des Minderjährigen nachhaltig gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre.Keine gerechtfertigten Gründe für die Weigerung liegen vor, wenn die zustimmungsberechtigte Mutter eine ihr gegenüber dem minderjährigen Kind obliegende gesetzliche Pflicht (Pflege und Erziehung im Sinne des Paragraph 146, ABGB, Unterhalt im Sinne des Paragraph 140, ABGB) schuldhaft so gröblich vernachlässigt hat, daß die körperliche, geistige, seelische oder sittliche Entwicklung des Minderjährigen nachhaltig gefährdet wurde oder ohne Hilfe von anderer Seite gefährdet worden wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0048912
Dokumentnummer
JJR_19830328_OGH0002_0030OB00530_8300000_006