Rechtssatz RS0048920
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048920
Entscheidungsdatum
27.07.1995
Rechtssatz
Gegen § 177 Abs 1 ABGB bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Art 7 B-VG und des Art 5 des 7.ZPMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche gesetzliche Regelung bezüglich der Obsorge bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern und bei geschiedenen Eltern stellt keinen Verstoß gegen Art 7 Abs 1 B-VG dar.Gegen Paragraph 177, Absatz eins, ABGB bestehen auch unter dem Gesichtspunkt des Artikel 7, B-VG und des Artikel 5, des 7.ZPMRK keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Die unterschiedliche gesetzliche Regelung bezüglich der Obsorge bei nicht nur vorübergehend getrennt lebenden Eltern und bei geschiedenen Eltern stellt keinen Verstoß gegen Artikel 7, Absatz eins, B-VG dar.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 515/93
Entscheidungstext OGH 20.04.1993 1 Ob 515/93
Veröff: JBl 1994,114 (Pichler) = ÖA 1994,28
- 1 Ob 562/95
Entscheidungstext OGH 27.07.1995 1 Ob 562/95
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0048920
Dokumentnummer
JJR_19930420_OGH0002_0010OB00515_9300000_001