Rechtssatz RS0048935
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048935
Geschäftszahl
8Ob719/89; 3Ob514/92; 4Ob1578/92; 1Ob316/99y
Entscheidungsdatum
30.05.2000
Rechtssatz
Es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die - zwar nicht den Buchstaben des § 177 Abs 1 ABGB, jedoch dessen Intentionen (Förderung des Kindeswohls) gerecht werdende - Vereinbarung der gemeinsamen Übernahme der Obsorge der im Sinne des § 55 a EheG scheidungswilligen Antragsteller auf keinen Fall pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden könne.Es kann nicht von vornherein gesagt werden, daß die - zwar nicht den Buchstaben des Paragraph 177, Absatz eins, ABGB, jedoch dessen Intentionen (Förderung des Kindeswohls) gerecht werdende - Vereinbarung der gemeinsamen Übernahme der Obsorge der im Sinne des Paragraph 55, a EheG scheidungswilligen Antragsteller auf keinen Fall pflegschaftsgerichtlich genehmigt werden könne.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 719/89
Entscheidungstext OGH 10.05.1990 8 Ob 719/89
Veröff: EvBl 1991/99 S 444 = JBl 1992,175 = ÖA 1991,54
- 3 Ob 514/92
Entscheidungstext OGH 10.06.1992 3 Ob 514/92
Vgl aber; Veröff: JBl 1992,699
- 4 Ob 1578/92
Entscheidungstext OGH 01.09.1992 4 Ob 1578/92
Vgl aber
- 1 Ob 316/99y
Entscheidungstext OGH 30.05.2000 1 Ob 316/99y
Ausdrücklich gegenteilig; Beisatz: Schon der Wortlaut des infolge der Verweisung des § 177 Abs 3 ABGB auch auf Obsorgeregelungen nach Ehescheidungen anzuwendenden § 167 ABGB verbietet eine Auslegung dahin, dass die Zuteilung der Obsorge auch im Falle des Nichtbestehens einer dauernden häuslichen Gemeinschaft der geschiedenen Ehegatten an beide Eltern gemeinsam erfolgen könnte. (T1) Beisatz: Das Gesetz verwehrt den Eltern nicht, trotz Übertragung der Rechte und Pflichten an bloß einen Elternteil in der faktischen Ausübung dieser Rechte und Pflichten verantwortungsbewusst einvernehmlich vorzugehen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0048935
Dokumentnummer
JJR_19900510_OGH0002_0080OB00719_8900000_001