Rechtssatz RS0048958
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048958
Entscheidungsdatum
12.02.1970
Rechtssatz
Ist die Fortdauer der Vormundschaft auf unbestimmte Zeit angeordnet, dauert sie bis zum Tod des Mündels. Daß sich herausstellt, der Defekt, der zur Anordnung der Vormundschaftsfortdauer führte, sei dauernd bzw unheilbar, steht der weiteren Anwendung des § 251 ABGB nicht entgegen.Ist die Fortdauer der Vormundschaft auf unbestimmte Zeit angeordnet, dauert sie bis zum Tod des Mündels. Daß sich herausstellt, der Defekt, der zur Anordnung der Vormundschaftsfortdauer führte, sei dauernd bzw unheilbar, steht der weiteren Anwendung des Paragraph 251, ABGB nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1970:RS0048958
Dokumentnummer
JJR_19700212_OGH0002_0010OB00021_7000000_001