Rechtssatz RS0048993
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0048993
Geschäftszahl
7Ob583/87 (7Ob584/87)
Entscheidungsdatum
30.04.1987
Rechtssatz
Voraussetzung für die Zuständigkeit des JGH ist, daß eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob eine konkrete Maßnahme im Zusammenhang mit einem Erziehungsnotstand erforderlich ist (hier: dies ist bei der Entscheidung gemäß § 177 Abs 2 ABGB nicht der Fall).Voraussetzung für die Zuständigkeit des JGH ist, daß eine Entscheidung darüber zu treffen ist, ob eine konkrete Maßnahme im Zusammenhang mit einem Erziehungsnotstand erforderlich ist (hier: dies ist bei der Entscheidung gemäß Paragraph 177, Absatz 2, ABGB nicht der Fall).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0048993
Dokumentnummer
JJR_19870430_OGH0002_0070OB00583_8700000_001