Rechtssatz RS0049001
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049001
Geschäftszahl
2Ob532/83; 7Ob585/84
Entscheidungsdatum
20.06.1984
Rechtssatz
In der unbedingten Pflicht zur Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes zeigt sich die gesteigerte Rücksichtnahme auf dessen Persönlichkeit. Es soll hiemit der Bedeutung Rechnung getragen werden, die einer Entscheidung nach § 177 ABGB für das Kind zukommt.In der unbedingten Pflicht zur Anhörung des mindestens zehnjährigen Kindes zeigt sich die gesteigerte Rücksichtnahme auf dessen Persönlichkeit. Es soll hiemit der Bedeutung Rechnung getragen werden, die einer Entscheidung nach Paragraph 177, ABGB für das Kind zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0049001
Dokumentnummer
JJR_19830531_OGH0002_0020OB00532_8300000_002