Rechtssatz RS0049012
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049012
Geschäftszahl
1Ob577/78; 5Ob540/88
Entscheidungsdatum
26.04.1988
Rechtssatz
Die Bestimmung der §§ 198 Abs 2, 199 ABGB im Zusammenhalt mit § 19 JWG sind dahin zu verstehen, daß primär die uneheliche Mutter - bzw der Vater, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und er sich in der Pflege und Erziehung des Kindes bewährt hat - Anspruch auf Bestellung zum Vormund hat, bei Nichteignung aber, wenn dies dem Wohle des Kindes besser entspricht, die Amtsvormundschaft bestehen bleiben soll und erst in dritter Linie ein Einzelvormund, der auch ein Großelternteil sein kann, bestellt werden kann, wenn dies dem Wohle des Kindes noch besser entspricht.Die Bestimmung der Paragraphen 198, Absatz 2, 199, ABGB im Zusammenhalt mit Paragraph 19, JWG sind dahin zu verstehen, daß primär die uneheliche Mutter - bzw der Vater, wenn seine Vaterschaft festgestellt ist und er sich in der Pflege und Erziehung des Kindes bewährt hat - Anspruch auf Bestellung zum Vormund hat, bei Nichteignung aber, wenn dies dem Wohle des Kindes besser entspricht, die Amtsvormundschaft bestehen bleiben soll und erst in dritter Linie ein Einzelvormund, der auch ein Großelternteil sein kann, bestellt werden kann, wenn dies dem Wohle des Kindes noch besser entspricht.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 577/78
Entscheidungstext OGH 05.04.1978 1 Ob 577/78
Veröff: EvBl 1978/180 S 576 = ÖA 1983,51
- 5 Ob 540/88
Entscheidungstext OGH 26.04.1988 5 Ob 540/88
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1978:RS0049012
Dokumentnummer
JJR_19780405_OGH0002_0010OB00577_7800000_001