Rechtssatz RS0049013
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049013
Entscheidungsdatum
10.06.1992
Rechtssatz
Die Ehe darf auch dann nicht geschieden werden, wenn die dem Gericht unterbreitete oder vor Gericht geschlossene Vereinbarung zwar den nach § 55 a Abs 2 EheG erforderlichen Inhalt hat, aber nicht zu erwarten ist, daß die darin hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder enthaltenen Bestimmungen gerichtlich genehmigt werden.Die Ehe darf auch dann nicht geschieden werden, wenn die dem Gericht unterbreitete oder vor Gericht geschlossene Vereinbarung zwar den nach Paragraph 55, a Absatz 2, EheG erforderlichen Inhalt hat, aber nicht zu erwarten ist, daß die darin hinsichtlich der gemeinsamen minderjährigen Kinder enthaltenen Bestimmungen gerichtlich genehmigt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0049013
Dokumentnummer
JJR_19920610_OGH0002_0030OB00506_9200000_001