Rechtssatz RS0049023
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049023
Geschäftszahl
3Ob79/72; 8Ob99/12k
Entscheidungsdatum
24.10.2012
Rechtssatz
Hinsichtlich der Inhaltserfordernisse eines Beschlusses, mit dem ein Kollisionskurator zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren bestellt wird, ist - der Praxis Rechnung tragend - kein strenger Maßstab anzulegen. Der Ausspruch des Gerichts, der Kläger hat "monatlich den Betrag von Schilling siebenhundert zu Handen der Mutter N.N. in P bei sonstiger Exekution zu bezahlen", ist als Bestellung der Mutter des Beklagten zur Kollisionskuratorin nach § 271 ABGB zur Geltendmachung der in diesem Beschluss zuerkannten Unterhaltsansprüche rechtswirksam.Hinsichtlich der Inhaltserfordernisse eines Beschlusses, mit dem ein Kollisionskurator zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren bestellt wird, ist - der Praxis Rechnung tragend - kein strenger Maßstab anzulegen. Der Ausspruch des Gerichts, der Kläger hat "monatlich den Betrag von Schilling siebenhundert zu Handen der Mutter N.N. in P bei sonstiger Exekution zu bezahlen", ist als Bestellung der Mutter des Beklagten zur Kollisionskuratorin nach Paragraph 271, ABGB zur Geltendmachung der in diesem Beschluss zuerkannten Unterhaltsansprüche rechtswirksam.
Entscheidungstexte
- 3 Ob 79/72
Entscheidungstext OGH 31.08.1972 3 Ob 79/72
Veröff: EvBl 1973/35 S 97
- 8 Ob 99/12k
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 99/12k
nur: Hinsichtlich der Inhaltserfordernisse eines Beschlusses, mit dem ein Kollisionskurator zur Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen im Erkenntnisverfahren und Vollstreckungsverfahren bestellt wird, ist - der Praxis Rechnung tragend - kein strenger Maßstab anzulegen. (T1); Veröff: SZ 2012/111
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1972:RS0049023
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_19720831_OGH0002_0030OB00079_7200000_001