Rechtssatz RS0049078
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049078
Entscheidungsdatum
23.04.1969
Rechtssatz
Der Abschluß eines Vermittlungsauftrages, der für den Minderjährigen die Verpflichtung zur Zahlung erheblicher Provisionen nach sich ziehen würde, kann nicht als zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb dem Kind angefallenen Vermögens im Sinne des § 233 ABGB gerechnet werden. Ein solcher Auftrag ist auch ohne Zweifel von größerer Wichtigkeit.Der Abschluß eines Vermittlungsauftrages, der für den Minderjährigen die Verpflichtung zur Zahlung erheblicher Provisionen nach sich ziehen würde, kann nicht als zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb dem Kind angefallenen Vermögens im Sinne des Paragraph 233, ABGB gerechnet werden. Ein solcher Auftrag ist auch ohne Zweifel von größerer Wichtigkeit.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1969:RS0049078
Dokumentnummer
JJR_19690423_OGH0002_0050OB00008_6900000_002