Rechtssatz RS0049101
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049101
Entscheidungsdatum
19.07.1994
Rechtssatz
Bei der Bestellung eines Sachwalters handelt es sich lediglich um eine verfahrenstechnische Maßnahme, von der das Gericht nicht anders als im Falle des § 425 Abs 2 ZPO nach eigenem Ermessen wieder abgehen kann.Bei der Bestellung eines Sachwalters handelt es sich lediglich um eine verfahrenstechnische Maßnahme, von der das Gericht nicht anders als im Falle des Paragraph 425, Absatz 2, ZPO nach eigenem Ermessen wieder abgehen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049101
Dokumentnummer
JJR_19940719_OGH0002_0100OB00520_9400000_001