Rechtssatz RS0049112
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049112
Entscheidungsdatum
04.12.1986
Rechtssatz
Einem gänzlichen generellen Ausschluß der Personensorge bei Bestellung eines Sachwalters bzw einer generellen Enthebung des Sachwalters von der Personensorge steht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift des § 282 ABGB entgegen, sondern auch der Zweck der Vorschriften über die Sachwalterschaft, nämlich den Schutz eines Behinderten vor Nachteilen, sei es an seinem Vermögen oder an seiner Person zu gewährleisten.Einem gänzlichen generellen Ausschluß der Personensorge bei Bestellung eines Sachwalters bzw einer generellen Enthebung des Sachwalters von der Personensorge steht nicht nur der Wortlaut der Vorschrift des Paragraph 282, ABGB entgegen, sondern auch der Zweck der Vorschriften über die Sachwalterschaft, nämlich den Schutz eines Behinderten vor Nachteilen, sei es an seinem Vermögen oder an seiner Person zu gewährleisten.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 674/86
Entscheidungstext OGH 04.12.1986 8 Ob 674/86
Veröff: SZ 59/218 = EvBl 1987/132 S 496 = NZ 1989,72 (Zankl)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1986:RS0049112
Dokumentnummer
JJR_19861204_OGH0002_0080OB00674_8600000_002