Rechtssatz RS0049174
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049174
Entscheidungsdatum
08.09.2005
Norm
AbfallwirtschaftsG allg
KO §119 Abs5 D
Rechtssatz
Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. (Hier: AbfallwirtschaftsG 1990 - Entsorgung von Streuminen.)
Entscheidungstexte
- 8 Ob 7/94
Entscheidungstext OGH 26.05.1994 8 Ob 7/94
- 8 Ob 8/94
Entscheidungstext OGH 26.05.1994 8 Ob 8/94
Veröff: SZ 67/98
- 8 Ob 91/05y
Entscheidungstext OGH 08.09.2005 8 Ob 91/05y
nur: Der Masseverwalter darf durch die Überlassung einzelner Teile der Masse an den Gemeinschuldner nicht gegen gesetzliche Vorschriften verstoßen. (T1); Beisatz: Durch die Teilaufhebung des Konkurses wird ja nicht der frühere Zustand in Form der Verfügungsmacht des bisherigen Eigentümers wiederhergestellt, sondern der Gemeinschuldner verliert verschiedene Qualifikationen und oftmals fehlen nicht nur die finanziellen Mitteln, sondern auch die in der Masse verbleibenden Betriebsanlagen zur Erfüllung behördlicher Auflagen. (T2); Beisatz: Hier: Fehlende Bewilligungen nach dem Tierschutzgesetz zur Haltung von Affen. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0049174
Dokumentnummer
JJR_19940526_OGH0002_0080OB00008_9400000_001