Rechtssatz RS0049195
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049195
Entscheidungsdatum
09.01.1961
Rechtssatz
Die Marktgemeinde St. Johann im Pongau (Salzburg) ist zwecks Einbringung der von ihr beschlossenen Gemeindeabgaben, zu denen auch Wasserbezugsgebühren gehören, bei Gericht nicht unmittelbar antragsberechtigt, sondern nur die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Ein Rückstandsausweis über eine Gemeindeabgabe muß dem § 12 AbgEG 1951 entsprechen, damit er auch ein Exekutionstitel im Sinne des § 1 EO und § 3 Abs 2 VVG.Die Marktgemeinde St. Johann im Pongau (Salzburg) ist zwecks Einbringung der von ihr beschlossenen Gemeindeabgaben, zu denen auch Wasserbezugsgebühren gehören, bei Gericht nicht unmittelbar antragsberechtigt, sondern nur die zuständige Bezirkshauptmannschaft. Ein Rückstandsausweis über eine Gemeindeabgabe muß dem Paragraph 12, AbgEG 1951 entsprechen, damit er auch ein Exekutionstitel im Sinne des Paragraph eins, EO und Paragraph 3, Absatz 2, VVG.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1961:RS0049195
Dokumentnummer
JJR_19610109_OGH0002_0030OB00508_6000000_001