Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0049271×

Rechtssatz RS0049271

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049271

Geschäftszahl

6Ob245/60

Entscheidungsdatum

28.09.1960

Rechtssatz

Nicht nur die Wahl leitender Angestellter, sondern auch die aller bei der Aktiengesellschaft unselbständig Beschäftigter in den Aufsichtsrat ist - sofern nicht die Ausnahmeregelung des Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, BRG Platz greift - mit Rücksicht auf den Aufgabenbereich des Aufsichtsrates (Paragraph 95, Absatz eins, AktG) mit dem Gesetz unvereinbar (Paragraph 90, Absatz eins, AktG), es sei denn, der Gewählte bringt spätestens bei Annahme der Wahl das Beschäftigungsverhältnis zur Auflösung. Ein sogenannter Volksaktienbetrieb stellt keinen Ausnahmefall dar. Eine in diesem Sinn gesetzwidrige Wahl in den Aufsichtsrat stellt zwar keine Nichtigkeit im Sinne des Paragraph 195, AktG dar, ist aber gemäß Paragraph 197, Absatz eins, AktG anfechtbar.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 245/60
    Entscheidungstext OGH 28.09.1960 6 Ob 245/60

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1960:RS0049271

Dokumentnummer

JJR_19600928_OGH0002_0060OB00245_6000000_001