Rechtssatz RS0049279
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049279
Geschäftszahl
2Ob500/52 (2Ob501/52)
Entscheidungsdatum
02.07.1952
Rechtssatz
Die Bestellung eines Subkommitees (Personalausschusses) des Aufsichtsrates, bestehend aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem seiner Stellvertreter ist durch § 92 AktG gedeckt. Diesem Personalausschuß kann die Festlegung der Jahresremuneration und die Bewilligung und Passierung sogenannter Vertrauensspesen übertragen werden.Die Bestellung eines Subkommitees (Personalausschusses) des Aufsichtsrates, bestehend aus dem Vorsitzenden des Aufsichtsrates und einem seiner Stellvertreter ist durch Paragraph 92, AktG gedeckt. Diesem Personalausschuß kann die Festlegung der Jahresremuneration und die Bewilligung und Passierung sogenannter Vertrauensspesen übertragen werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1952:RS0049279
Dokumentnummer
JJR_19520702_OGH0002_0020OB00500_5200000_006