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Rechtssatz RS0049282×

Rechtssatz RS0049282

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0049282

Geschäftszahl

1Ob514/85; 9ObA76/94; 5Ob554/94

Entscheidungsdatum

29.08.1995

Rechtssatz

Zwischen (absolut) nichtigen und bloß anfechtbaren Beschlüssen des Aufsichtsrats einer GmbH ist nicht zu unterscheiden. Beschlüsse des Aufsichtsrates einer GmbH sind entweder wirksam oder unwirksam (nichtig). Nichtigkeit eines solchen Beschlusses ist gegeben, wenn dem Aufsichtsrat die Beschlußfähigkeit fehlt oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden, bei deren Einhaltung ein anderes Abstimmungsergebnis möglich gewesen wäre. Das gilt vor allem für die Fälle fehlerhafter Einberufung der Sitzung des Aufsichtsrates. Fehlerhafte Einberufung der Sitzung liegt vor, wenn die Sitzung von einem Nichtberechtigten einberufen wurde (hier: entgegen Paragraph 30, i Absatz 2, nur von einem Aufsichtsratsmitglied) oder der Gegenstand der Beschlußfassung (hier: Wahl der Funktionäre) bei der Einberufung nicht angegeben wurde.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 514/85
    Entscheidungstext OGH 27.02.1985 1 Ob 514/85
    Veröff: SZ 58/32 = EvBl 1985/170 S 754 = GesRZ 1985,102
  • 9 ObA 76/94
    Entscheidungstext OGH 25.05.1994 9 ObA 76/94
    Auch; nur: Nichtigkeit eines solchen Beschlusses ist gegeben, wenn dem Aufsichtsrat die Beschlußfähigkeit fehlt oder wenn Verfahrensvorschriften verletzt werden, bei deren Einhaltung ein anderes Abstimmungsergebnis möglich gewesen wäre. Das gilt vor allem für die Fälle fehlerhafter Einberufung der Sitzung des Aufsichtsrates. (T1)
  • 5 Ob 554/94
    Entscheidungstext OGH 29.08.1995 5 Ob 554/94
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1985:RS0049282

Dokumentnummer

JJR_19850227_OGH0002_0010OB00514_8500000_002