Rechtssatz RS0049284
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049284
Entscheidungsdatum
29.06.1948
Rechtssatz
Der Umstand, daß der Abwesende einen Hausverwalter bestellt und ihm eine allgemeine Vollmacht erteilt hat, steht der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach § 276 ABGB nicht entgegen.Der Umstand, daß der Abwesende einen Hausverwalter bestellt und ihm eine allgemeine Vollmacht erteilt hat, steht der Bestellung eines Abwesenheitskurators nach Paragraph 276, ABGB nicht entgegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1948:RS0049284
Dokumentnummer
JJR_19480629_OGH0002_0020OB00098_4800000_001