Rechtssatz RS0049285
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049285
Geschäftszahl
6Ob752/79; 6Ob519/82
Entscheidungsdatum
17.02.1982
Rechtssatz
Eine "Sanierung" der, weil auf Inhaber lautenden, nichtigen Zwischenscheine durch Buchungen gemäß § 61 a AktG 1937 war ausgeschlossen, weil auf Inhaber ausgestellten Urkunden durch Eintragung in einem Aktienbuch nicht zu Namensurkunden umgewandelt werden konnten. Die Rechtsfolgen dieser Nichtigkeit liegen zunächst darin, daß die Mitgliedschaftsrechte der Gründe nicht wertpapiermäßig verkörpert werden sind.Eine "Sanierung" der, weil auf Inhaber lautenden, nichtigen Zwischenscheine durch Buchungen gemäß Paragraph 61, a AktG 1937 war ausgeschlossen, weil auf Inhaber ausgestellten Urkunden durch Eintragung in einem Aktienbuch nicht zu Namensurkunden umgewandelt werden konnten. Die Rechtsfolgen dieser Nichtigkeit liegen zunächst darin, daß die Mitgliedschaftsrechte der Gründe nicht wertpapiermäßig verkörpert werden sind.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 752/79
Entscheidungstext OGH 01.07.1981 6 Ob 752/79
- 6 Ob 519/82
Entscheidungstext OGH 17.02.1982 6 Ob 519/82
Zweiter Rechtsgang zu 6 Ob 752/79; Veröff: GesRZ 1982,185
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1981:RS0049285
Dokumentnummer
JJR_19810701_OGH0002_0060OB00752_7900000_006