Rechtssatz RS0049287
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0049287
Geschäftszahl
1Ob374/54; 1Ob257/56; 1Ob203/58 (1Ob204/58); 1Ob489/61
Entscheidungsdatum
13.12.1961
Rechtssatz
Ein nicht am Sitze der Aktiengesellschaft wohnhaftes Aufsichtsratsmitglied kann sich eines Stellvertreters bedienen. Die Kosten, die mit einer solchen Vertretung verbunden sind, fallen unter die Barauslagen, dürfen aber nicht höher sein als die Zureisekosten, die das Aufsichtsratsmitglied im Falle persönlicher Teilnahme erhalten würde. Der Vertreter selbst ist aus dem Kreise der am Sitze der Gesellschaft wohnhaften geeigneten Personen zu wählen. Mehrauslagen für einen auswärtigen Vertreter sind nicht zu ersetzen.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 374/54
Entscheidungstext OGH 16.06.1954 1 Ob 374/54
Veröff: SZ 27/171
- 1 Ob 257/56
Entscheidungstext OGH 13.06.1956 1 Ob 257/56
Zweiter Rechtsgang zu 1 Ob 374/54; Beisatz: Inwieweit geleistete Vorschüsse als Auslagen anzusehen sind. (T1)
- 1 Ob 203/58
Entscheidungstext OGH 14.05.1958 1 Ob 203/58
Dritter Rechtsgang zu 1 Ob 374/54; Beisatz: (Ersatzleistung für die Kosten des Prozesses gegen die Gesellschaft unter dem Titel "Auslagen" des Gesellschaftsorganes. (T2)
- 1 Ob 489/61
Entscheidungstext OGH 13.12.1961 1 Ob 489/61
Vierter und abschließender Rechtsgang zu 1 Ob 374/54
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1954:RS0049287
Dokumentnummer
JJR_19540616_OGH0002_0010OB00374_5400000_001